Gesetze / Landesrecht Bayern / Hopfen-Peronospora-Verordnung

BayHopfPerV

§ 3 Bekämpfungsanordnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Gemeinde kann jeweils einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem in ihrem Gebiet die Maßnahmen nach §§ 1 und 2 spätestens durchzuführen sind. Trifft die Gemeinde eine solche Festsetzung nicht oder ist über ihr Gebiet hinaus eine einheitliche Regelung erforderlich, so kann die Kreisverwaltungsbehörde eine entsprechende Anordnung erlassen.

§ 2 § 4