Gesetze / Landesrecht Bayern / Hopfen-Peronospora-Verordnung
BayHopfPerV§ 3 Bekämpfungsanordnung
Stand: 25.08.2026
Die Gemeinde kann jeweils einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem in ihrem Gebiet die Maßnahmen nach §§ 1 und 2 spätestens durchzuführen sind. Trifft die Gemeinde eine solche Festsetzung nicht oder ist über ihr Gebiet hinaus eine einheitliche Regelung erforderlich, so kann die Kreisverwaltungsbehörde eine entsprechende Anordnung erlassen.