Gesetze / Landesrecht Bayern / Hopfen-Peronospora-Verordnung
BayHopfPerV§ 2 Chemische Bekämpfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHopfPerV/2#abs-1 (1) Gegen die Peronosporakrankheit des Hopfens (Pseudoperonospora humuli) sind die Hopfenpflanzen während der jährlichen Wachstumszeit mit Kupferkalkbrühe oder einem anderen vom Amtlichen deutschen Pflanzenschutzdienst geprüften und anerkannten Bekämpfungsmittel ausreichend, mindestens jedoch dreimal, zu bespritzen. Wenigstens eine dieser Spritzungen ist während der Blütezeit, die übrigen sind je nach Witterungsablauf und Sorteneigenart der Hopfenpflanzen auszuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHopfPerV/2#abs-2 (2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann eine höhere Mindestzahl der Spritzungen unter Berücksichtigung der Eigenschaft der angebauten Hopfensorte und des Witterungsverlaufs festsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHopfPerV/2#abs-3 (3) Die zur Bekämpfung verwendeten Pflanzenschutzmittel sind jeweils in der amtlich geprüften und anerkannten Konzentration anzuwenden.