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§ 3 BayHopfPerV (Bayern) — Bekämpfungsanordnung

Hopfen-Peronospora-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeinde kann jeweils einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem in ihrem Gebiet die Maßnahmen nach §§ 1 und 2 spätestens durchzuführen sind. Trifft die Gemeinde eine solche Festsetzung nicht oder ist über ihr Gebiet hinaus eine einheitliche Regelung erforderlich, so kann die Kreisverwaltungsbehörde eine entsprechende Anordnung erlassen.