(1) Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen findet die Beschwerde statt.
(2) Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Andernfalls legt sie die Beschwerde unverzüglich dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zur Entscheidung vor.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde findet der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statt.