Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz

BayHintG

Art 9 Hinterlegungsfähige Gegenstände

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/9#abs-1 (1) Nach diesem Gesetz können

1. Geldsummen (Geldhinterlegung) oder

2. Wertpapierguthaben sowie Wertpapiere, Geldzeichen oder sonstige Urkunden und Kostbarkeiten (Werthinterlegung)

hinterlegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/9#abs-2 (2) Geld in fremden Währungen kann nur in Form von Geldzeichen hinterlegt werden.

Art 8 Art 10