Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz
BayHintGArt 9 Hinterlegungsfähige Gegenstände
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/9#abs-1 (1) Nach diesem Gesetz können
1. Geldsummen (Geldhinterlegung) oder
2. Wertpapierguthaben sowie Wertpapiere, Geldzeichen oder sonstige Urkunden und Kostbarkeiten (Werthinterlegung)
hinterlegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/9#abs-2 (2) Geld in fremden Währungen kann nur in Form von Geldzeichen hinterlegt werden.