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BayHintG

Art 14 Anzeige der Hinterlegung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/14#abs-1 (1) Hat der Hinterleger einen Vorbehalt nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 5 erklärt, so hat er der Hinterlegungsstelle binnen eines Monats nach Vollziehung der Hinterlegung nachzuweisen, dass und wann der Gläubiger die Anzeige nach § 374 Abs. 2 BGB empfangen hat. Wird der Nachweis nicht erbracht oder hat der Hinterleger einen Vorbehalt nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 5 nicht erklärt, gilt die Hinterlegungsstelle als ermächtigt, die Anzeige für den Hinterleger vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/14#abs-2 (2) Eine Anzeige nach Abs. 1 Satz 2 ist den weiteren Beteiligten zuzustellen.

Art 13 Art 15