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Art 14 BayHintG (Bayern) — Anzeige der Hinterlegung

Bayerisches Hinterlegungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat der Hinterleger einen Vorbehalt nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 5 erklärt, so hat er der Hinterlegungsstelle binnen eines Monats nach Vollziehung der Hinterlegung nachzuweisen, dass und wann der Gläubiger die Anzeige nach § 374 Abs. 2 BGB empfangen hat. Wird der Nachweis nicht erbracht oder hat der Hinterleger einen Vorbehalt nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 5 nicht erklärt, gilt die Hinterlegungsstelle als ermächtigt, die Anzeige für den Hinterleger vorzunehmen.

(2) Eine Anzeige nach Abs. 1 Satz 2 ist den weiteren Beteiligten zuzustellen.