Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz

BayHintG

Art 15 Benachrichtigungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/15#abs-1 (1) Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt

1. von der Hinterlegung eines Sparbuchs den Aussteller des Sparbuchs,

2. von einer Hinterlegung für unbekannte Erben das zuständige Nachlassgericht,

3. von der Hinterlegung für einen Minderjährigen das zuständige Familiengericht,

4. von der Hinterlegung für einen Betreuten oder im Rahmen eines Betreuungsverfahrens das zuständige Betreuungsgericht,

5. von der Hinterlegung des Bargebots das zuständige Vollstreckungsgericht,

6. von der Hinterlegung einer Sicherheit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die zuständige Staatsanwaltschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/15#abs-2 (2) In den Fällen des Abs. 1 teilt die Hinterlegungsstelle den Namen, die Firma sowie die Anschrift der Beteiligten oder des Erblassers mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/15#abs-3 (3) Wurde eine Empfängerbezeichnung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 widerrufen, benachrichtigt die Hinterlegungsstelle den Betroffenen vom Widerruf.

Art 14 Art 16