Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OLG Oldenburg, 11.12.2012 – 5 U 140/12
- OLG Frankfurt am Main, 01.02.2018 – 20 VA 9/17
- OLG Karlsruhe, 30.03.2011 – 17 U 56/09
3 Entscheidungen zu § 374 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/374#abs-1 (1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/374#abs-2 (2) Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.