Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz
BayHintGArt. 13 Staatliche Pflichten aus dem Hinterlegungsverhältnis
Stand: 25.08.2026
Kraft des Hinterlegungsverhältnisses ist der Freistaat Bayern gegenüber dem Empfangsberechtigten verpflichtet,
1. bei Geldhinterlegungen nach Anordnung der Herausgabe den der hinterlegten Geldsumme entsprechenden Betrag gemäß Art. 23 Nr. 1 auszuzahlen,
2. bei Werthinterlegungen den hinterlegten Gegenstand ordnungsgemäß zu verwahren und zu verwalten sowie diesen nach Anordnung der Herausgabe gemäß Art. 23 Nr. 2 oder 3 herauszugeben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 13 BayHintG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 19.08.2021 – 102 VA 56/21Zitiert von 11
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