Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Heilverfahrensverordnung

BayHeilvfV

§ 14 Fahrtkosten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Fahrtkosten werden außer in den in § 26 Satz 1 BayBhV genannten Fällen auch erstattet für

1. Fahrten zu ambulanten Behandlungen,

2. Begleitpersonen, wenn die Begleitung der Verletzten nach ärztlichem Gutachten erforderlich war,

3. Besuchsfahrten von Ehegatten, Kindern und Eltern der Verletzten bei einer Krankenhausbehandlung, wenn und soweit die Besuchsfahrt nach Befürwortung durch einen in § 2 bezeichneten Arzt zur Sicherung des Heilerfolgs dringend erforderlich war.

Für die Erstattung von Fahrtkosten finden Art. 5 und 6 Abs. 6 BayRKG entsprechende Anwendung.

§ 13 § 15