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BayHeilvfV

§ 5 Pflegekosten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHeilvfV/5#abs-1 (1) Die Kosten für eine notwendige Pflege werden erstattet, solange Verletzte infolge des Dienstunfalls dauerhaft mindestens erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHeilvfV/5#abs-2 (2) Bei der häuslichen Pflege durch berufsmäßige Pflegekräfte werden Pflegekosten nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens unter Berücksichtigung der notwendigen Pflege in Höhe der beihilfefähigen Höchstbeträge nach § 32 Abs. 1 BayBhV erstattet. Wird nachgewiesen, dass höhere Kosten notwendig sind, um die notwendigen Pflegeleistungen zu erbringen, kann auch der über den Betrag nach Satz 1 hinausgehende Betrag erstattet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHeilvfV/5#abs-3 (3) Wird die notwendige Pflege durch andere geeignete Personen erbracht, werden 75 % der Pflegekosten nach Abs. 2 Satz 1 erstattet. Wenn eine in Satz 1 genannte Person einen Beruf aufgegeben hat, um die Pflege ausüben zu können und der Ausfall des Arbeitseinkommens die Pflegekosten nach Satz 1 übersteigt, kann der Ausfall des Arbeitseinkommens bis zur Höhe der Pflegekosten nach Abs. 2 Satz 1 erstattet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHeilvfV/5#abs-4 (4) Wird die notwendige Pflege durch berufsmäßige Pflegekräfte und andere geeignete Personen erbracht, werden die Pflegekosten nach Abs. 2 Satz 1 erstattet. Betragen die Kosten für die berufsmäßige Pflegekraft weniger als 25 % der Pflegekosten nach Abs. 2 Satz 1, werden nur die Kosten für die berufsmäßige Pflegekraft und die Pflegekosten nach Abs. 3 erstattet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayHeilvfV/5#abs-5 (5) Für die Erstattung von Aufwendungen für eine notwendige Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege gilt § 33 BayBhV entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayHeilvfV/5#abs-6 (6) Die Kosten für eine nicht nur vorübergehende stationäre Pflege in einer geeigneten und zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 SGB XI) werden entsprechend dem Umfang der erforderlichen Hilfe erstattet, wenn die Pflege sonst nicht gewährleistet ist. Auf die erstattungsfähigen Kosten für erforderliche Pflege, Unterkunft und Verpflegung ist ein angemessener Betrag für Einsparungen im Haushalt anzurechnen. Anzurechnen ist der Wert für Verpflegung nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sowie bei Alleinstehenden zusätzlich der Wert für Unterkunft nach § 2 Abs. 3 SvEV.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayHeilvfV/5#abs-7 (7) Die erstattungsfähigen Beträge können monatlich im Voraus gezahlt werden. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, sind die Leistungen entsprechend zu mindern. Der Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten ruht bei stationärer Behandlung und Kuren. Die Zahlung kann ganz oder teilweise weiter erfolgen, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Verletzten gefährden würde.

§ 4 § 6