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BayHeilvfV

§ 13 Kleidungs- und Wäscheverschleiß

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHeilvfV/13#abs-1 (1) Die durch die Folgen des Dienstunfalls verursachten außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß (Art. 50 Abs. 3 BayBeamtVG) sind unter entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zu ersetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHeilvfV/13#abs-2 (2) Der Pauschbetrag wird monatlich im Voraus gezahlt. Die in Sonderfällen den Höchstsatz des Pauschbetrags übersteigenden Aufwendungen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr erstattet.

§ 12 § 14