Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Heilverfahrensverordnung

BayHeilvfV

§ 2 Ärztliche Gutachten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Soweit in oder auf Grund dieser Verordnung ein ärztliches Gutachten vorgesehen ist, kann auch das Gutachten eines Amtsarztes oder einer Amtsärztin, eines beamteten Arztes oder einer beamteten Ärztin oder von der Pensionsbehörde allgemein oder im Einzelfall bezeichneter Ärzte und Ärztinnen gefordert werden. Führt der Dienstherr das Heilverfahren selbst durch, treten an die Stelle der in dieser Verordnung bezeichneten Ärzte und Ärztinnen die jeweils für die Durchführung des Heilverfahrens bestimmten Ärzte und Ärztinnen.

§ 1 § 3