Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Heilverfahrensverordnung
BayHeilvfV§ 15 Durchführungsbestimmungen; Ausnahmen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHeilvfV/15#abs-1 (1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHeilvfV/15#abs-2 (2) Die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung besonderer Härtefälle über diese Verordnung hinaus eine weitergehende Kostenerstattung zulassen.