Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz
BayHZGArt. 9 Zuständigkeit nach dem Staatsvertrag
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHZG/9#abs-1 (1) Rechtsverordnungen nach Art. 12 des Staatsvertrags werden vom Staatsministerium erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHZG/9#abs-2 (2) Soweit der Staatsvertrag auf nach Landesrecht zuständige Behörden verweist, nimmt diese Zuständigkeiten das Staatsministerium wahr.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 9 BayHZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Bayreuth, 21.11.2024 – B 3 E 24.10008
- VG Augsburg, 17.12.2021 – Au 8 E 21.10002Zitiert von 2
- VG Ansbach, 08.03.2021 – AN 2 E 20.10182, AN 2 E 20.10188Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.