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Art 69 Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs bei Beteiligungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das zuständige Staatsministerium übersendet dem Obersten Rechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,

1. die Unterlagen, die dem Staat als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,

2. die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,

3. die ihm nach § 53 HGrG und nach Art. 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.

Das zuständige Staatsministerium teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 63-14

Art 68 Art 70