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Art 69 BayHO (Bayern) — Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs bei Beteiligungen

Bayerische Haushaltsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das zuständige Staatsministerium übersendet dem Obersten Rechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,

1. die Unterlagen, die dem Staat als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,

2. die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,

3. die ihm nach § 53 HGrG und nach Art. 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.

Das zuständige Staatsministerium teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 63-14