Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art. 70 Zahlungen

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Staatsministerium oder die von ihm ermächtigten Dienststellen schriftlich oder auf elektronischem Weg erteilt werden. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann im Benehmen mit dem Obersten Rechnungshof Ausnahmen zulassen.

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