Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt. 70 Zahlungen
Stand: 25.08.2026
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Staatsministerium oder die von ihm ermächtigten Dienststellen schriftlich oder auf elektronischem Weg erteilt werden. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann im Benehmen mit dem Obersten Rechnungshof Ausnahmen zulassen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 70 BayHO →
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- VGH Bayern, 25.09.2024 – 16a D 22.1976Zitiert von 1
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