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BayHO

Art 68 Zuständigkeitsregelungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/68#abs-1 (1) Die Rechte nach § 53 Abs. 1 HGrG übt das für die Beteiligung zuständige Staatsministerium aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG übt das zuständige Staatsministerium die Rechte des Staates im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/68#abs-2 (2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 HGrG erklärt das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und dem Obersten Rechnungshof.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 63-14

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