Gesetze / Landesrecht Bayern / Härteausgleichsverordnung
BayHärteV§ 2 Geschäftsstelle
Stand: 01.07.2019
Die Geschäftsstelle der Kommission wird bei der Regierung von Unterfranken eingerichtet. Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, die Zulässigkeit der bei ihr zu stellenden Anträge zu prüfen, die Sitzungen der Kommission vorzubereiten und den Sachverhalt zu ermitteln. Die Geschäftsstelle wirkt auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Antragsteller hin und unterstützt die Kommission bei dem Vollzug ihrer Beschlüsse. Sie wickelt auf den Freistaat Bayern übergegangene Erstattungsansprüche des Leistungsempfängers und Ansprüche des Freistaats Bayern auf Rückzahlung von Leistungen aus dem Härtefallfonds nach Maßgabe des Art. 19a Abs. 10 KAG im Namen der Kommission ab.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 2 BayHärteV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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