Gesetze / Landesrecht Bayern / Härteausgleichsverordnung
BayHärteV§ 3 Antragsverfahren
Stand: 25.08.2026
Ein Antrag kann wirksam nur mit dem zur Verfügung gestellten Antragsformular oder unter Nutzung des entsprechenden elektronischen Antragsverfahrens gestellt werden.