Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung

BayGnO

§ 30a Aussetzung von Fahrverboten im Weg der Gnade

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/30a#abs-1 (1) Über Gesuche um Aussetzung von gerichtlich verhängten Fahrverboten entscheidet die Vollstreckungsbehörde, soweit nicht nach § 5 Abs. 2 oder nach anderen Vorschriften eine Entscheidung herbeizuführen ist. Insoweit obliegt ihr auch die vorbereitende Behandlung der Gesuche. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/30a#abs-2 (2) Für Gesuche um Anrechnung der Dauer der amtlichen Verwahrung des Führerscheins vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung gilt Abs. 1 entsprechend, sofern ein nach § 13 angehörtes Gericht dem Gnadengesuch nicht entgegengetreten ist.

§ 30 § 31