Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung

BayGnO

§ 31 Ermächtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/31#abs-1 (1) Die Leitenden Oberstaatsanwälte werden ermächtigt, im Gnadenwege die Leistung von gemeinnütziger Arbeit auf uneinbringliche Geldstrafen anzurechnen. Diese Anrechnungsbefugnis können sie auf Staatsanwälte und Rechtspfleger weiter übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/31#abs-2 (2) Die Anrechnung ist davon abhängig, dass der Verurteilte eine Arbeitsleistung an einer ihm von der Vollstreckungsbehörde zugewiesenen gemeinnützigen Beschäftigungsstelle unentgeltlich erbringt. Die Anrechnung erfolgt in der Weise, dass eine Arbeitsleistung von sechs Stunden der Verbüßung eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe entspricht. Die Vollstreckungsbehörde kann den Anrechnungsmaßstab insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit, namentlich bei Wochenend- und Nachteinsätzen, oder mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten bis auf drei Stunden herabsetzen. Die nach Satz 2 oder 3 als Anrechnungsmaßstab festgesetzten Arbeitsstunden können nach Bestimmung der Vollstreckungsbehörde auch an mehreren Tagen geleistet werden.

§ 30a § 32