Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung
BayGnO§ 9 Zuständigkeit für die Entscheidung über die vorläufige Einstellung der Vollstreckung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/9#abs-1 (1) Über die Einstellung der Vollstreckung nach § 8 entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Obliegt die Vollstreckung einer Verwaltungsbehörde, so kann auch die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung vorläufig einstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/9#abs-2 (2) Die Entscheidung trifft der Staatsanwalt oder der Richter beim Amtsgericht, falls das Amtsgericht Vollstreckungsbehörde ist.