Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung

BayGnO

§ 9 Zuständigkeit für die Entscheidung über die vorläufige Einstellung der Vollstreckung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/9#abs-1 (1) Über die Einstellung der Vollstreckung nach § 8 entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Obliegt die Vollstreckung einer Verwaltungsbehörde, so kann auch die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung vorläufig einstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/9#abs-2 (2) Die Entscheidung trifft der Staatsanwalt oder der Richter beim Amtsgericht, falls das Amtsgericht Vollstreckungsbehörde ist.

§ 8 § 10