(1) Über Gesuche um Aussetzung von gerichtlich verhängten Fahrverboten entscheidet die Vollstreckungsbehörde, soweit nicht nach § 5 Abs. 2 oder nach anderen Vorschriften eine Entscheidung herbeizuführen ist. Insoweit obliegt ihr auch die vorbereitende Behandlung der Gesuche. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Für Gesuche um Anrechnung der Dauer der amtlichen Verwahrung des Führerscheins vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung gilt Abs. 1 entsprechend, sofern ein nach § 13 angehörtes Gericht dem Gnadengesuch nicht entgegengetreten ist.