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BayGnO

§ 30 Stundung und Bewilligung von Teilzahlungen im Weg der Gnade

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/30#abs-1 (1) Über Gesuche um Stundung oder Bewilligung von Teilzahlungen für Geldstrafen, Ordnungsgelder und Wertersatzstrafen, die Abführung von Mehrerlös sowie von Geldbeträgen, die eingezogen worden sind, entscheidet die Vollstreckungsbehörde, soweit nicht nach § 5 Abs. 3 oder nach anderen Vorschriften eine Entscheidung herbeizuführen ist. Insoweit obliegt ihr auch die vorbereitende Behandlung der Gesuche. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/30#abs-2 (2) Wird um Aufschub oder Unterbrechung einer Ersatzfreiheitsstrafe gebeten, so kann die darüber befindende Stelle auch Stundung oder Teilzahlungen im Sinn des Abs. 1 bewilligen.

§ 29 § 30a