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§ 30 BayGnO (Bayern) — Stundung und Bewilligung von Teilzahlungen im Weg der Gnade

Bayerische Gnadenordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über Gesuche um Stundung oder Bewilligung von Teilzahlungen für Geldstrafen, Ordnungsgelder und Wertersatzstrafen, die Abführung von Mehrerlös sowie von Geldbeträgen, die eingezogen worden sind, entscheidet die Vollstreckungsbehörde, soweit nicht nach § 5 Abs. 3 oder nach anderen Vorschriften eine Entscheidung herbeizuführen ist. Insoweit obliegt ihr auch die vorbereitende Behandlung der Gesuche. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Wird um Aufschub oder Unterbrechung einer Ersatzfreiheitsstrafe gebeten, so kann die darüber befindende Stelle auch Stundung oder Teilzahlungen im Sinn des Abs. 1 bewilligen.