Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung

BayGnO

§ 26 Zuständigkeit für Strafunterbrechung und für die Unterbrechung von Maßregeln der Besserung und Sicherung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/26#abs-1 (1) Über Gesuche um Unterbrechung der zeitigen Strafhaft im Weg der Gnade sowie um Verlängerung von gnadenweise bewilligter Strafunterbrechung entscheidet der Generalstaatsanwalt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/26#abs-2 (2) Der Generalstaatsanwalt entscheidet auch über Gesuche um Unterbrechung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, die mit Freiheitsentzug verbunden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/26#abs-3 (3) Die Vollstreckungsbehörde darf die Vollstreckung nicht vorläufig einstellen.

§ 25 § 27