Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung
BayGnO§ 26 Zuständigkeit für Strafunterbrechung und für die Unterbrechung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/26#abs-1 (1) Über Gesuche um Unterbrechung der zeitigen Strafhaft im Weg der Gnade sowie um Verlängerung von gnadenweise bewilligter Strafunterbrechung entscheidet der Generalstaatsanwalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/26#abs-2 (2) Der Generalstaatsanwalt entscheidet auch über Gesuche um Unterbrechung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, die mit Freiheitsentzug verbunden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/26#abs-3 (3) Die Vollstreckungsbehörde darf die Vollstreckung nicht vorläufig einstellen.