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# § 25 BayGnO (Bayern) — Zuständigkeit für die Gewährung von Strafaufschub

Bayerische Gnadenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über Gesuche um Aufschub der Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe (Strafaufschub) im Weg der Gnade entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Hält sie einen Aufschub für angemessen, der den Zeitraum von insgesamt einem Jahr übersteigt, legt sie die Akten dem Generalstaatsanwalt zur Entscheidung vor. Der Vollstreckungsbehörde obliegt die vorbereitende Behandlung der Gesuche. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der einjährige Zeitraum wird von dem Tag an gerechnet, an dem das Straferkenntnis vollstreckbar geworden ist. Sind mehrere Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung gemäß § 460 StPO auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt worden, so ist für die Berechnung der Frist das in die Gesamtstrafe einbezogene Straferkenntnis maßgebend, das zuletzt rechtskräftig geworden ist. Ist die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden, so wird der einjährige Zeitraum vom Tag der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidung oder der Zustellung der Entscheidung der Gnadenbehörde an gerechnet.

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Zitiervorschlag: § 25 BayGnO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/25

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