Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung

BayGnO

§ 24 Begriffsbestimmung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Eine nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften zugelassene vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung ist Ausübung des Begnadigungsrechts, gleichviel, ob sie vor dem Vollzug (Aufschub) oder während des Vollzugs (Unterbrechung) angeordnet wird.

§ 23 § 25