Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung
BayGnO§ 24 Begriffsbestimmung
Stand: 25.08.2026
Eine nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften zugelassene vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung ist Ausübung des Begnadigungsrechts, gleichviel, ob sie vor dem Vollzug (Aufschub) oder während des Vollzugs (Unterbrechung) angeordnet wird.