Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gutachterausschussverordnung
BayGaV§ 8 Aufgaben des Vorsitzenden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/8#abs-1 (1) Der Vorsitzende erfüllt die ihm durch diese Verordnung und durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben und vertritt den Gutachterausschuss nach außen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/8#abs-2 (2) Der Gutachterausschuss kann durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 BauGB auf den Vorsitzenden übertragen.