Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gutachterausschussverordnung
BayGaV§ 9 Geschäftsstelle
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/9#abs-1 (1) Bei den Kreisverwaltungsbehörden ist eine Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/9#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte des Gutachterausschusses nach Weisung des Vorsitzenden.