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§ 8 BayGaV (Bayern) — Aufgaben des Vorsitzenden

Bayerische Gutachterausschussverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorsitzende erfüllt die ihm durch diese Verordnung und durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben und vertritt den Gutachterausschuss nach außen.

(2) Der Gutachterausschuss kann durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 BauGB auf den Vorsitzenden übertragen.