Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gutachterausschussverordnung

BayGaV

§ 3 Berufung der Gutachter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/3#abs-1 (1) Die Gutachter werden von der Kreisverwaltungsbehörde berufen, die Gutachter nach § 2 Abs. 4 auf Vorschlag einer vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmten Behörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/3#abs-2 (2) Zum Gutachter darf nicht berufen werden, wer nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters ausgeschlossen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/3#abs-3 (3) Die Gutachter werden für eine vierjährige Amtsperiode berufen. Ist während der laufenden Amtsperiode eine Neuberufung notwendig, so erfolgt sie für die verbleibende Dauer dieser Amtsperiode. Eine wiederholte Berufung ist möglich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/3#abs-4 (4) Für Fälle, bei denen der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter von der Mitwirkung nach § 6 Abs. 4 ausgeschlossen sind, beruft die Kreisverwaltungsbehörde einen anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Vorsitzenden.

§ 2 § 4