Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gutachterausschussverordnung

BayGaV

§ 4 Verpflichtung der ehrenamtlichen Gutachter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/4#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen Gutachter haben vor Beginn der Tätigkeit gegenüber dem Vorsitzenden zu versichern, dass sie ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch ausüben und über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen auch nach Beendigung der Tätigkeit Verschwiegenheit wahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/4#abs-2 (2) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 3 § 5