Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gutachterausschussverordnung
BayGaV§ 13 Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten
Stand: 25.08.2026
Die nach § 193 Abs. 5 BauGB ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten werden in geeigneter Weise bekannt gemacht. Jedermann kann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über diese Daten verlangen.