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BayGaV

§ 12 Bodenrichtwerte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/12#abs-1 (1) Die Bodenrichtwerte sind zu Beginn eines jeden Jahres mit gerader Jahreszahl zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/12#abs-2 (2) Die Bodenrichtwerte sind spätestens ab dem 30. Juni des Jahres ihrer Ermittlung einen Monat lang in den Gemeinden zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung kann zusätzlich im Internet erfolgen. Art der Veröffentlichung sowie Ort und Dauer sind ortsüblich bekannt zu machen. Auf das Recht, Auskunft über die Bodenrichtwerte zu erhalten, ist dabei hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/12#abs-3 (3) Der Zugang zu den Bodenrichtwerten erfolgt auch in digitaler Form über ein geografisches Informationssystem.

§ 11 § 13