Die nach § 193 Abs. 5 BauGB ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten werden in geeigneter Weise bekannt gemacht. Jedermann kann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über diese Daten verlangen.
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Die nach § 193 Abs. 5 BauGB ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten werden in geeigneter Weise bekannt gemacht. Jedermann kann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über diese Daten verlangen.