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§ 13 BayGaV (Bayern) — Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten

Bayerische Gutachterausschussverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach § 193 Abs. 5 BauGB ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten werden in geeigneter Weise bekannt gemacht. Jedermann kann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über diese Daten verlangen.