Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gutachterausschussverordnung

BayGaV

§ 14 Erstattung von Gutachten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/14#abs-1 (1) Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Geschäftsstelle einzureichen. Es kann verlangt werden, dass die Antragsberechtigung glaubhaft gemacht wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/14#abs-2 (2) Soweit Eigentümer nicht selbst Antragsteller sind, ist ihnen vor Erstattung eines Gutachtens Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Ermittlung des Verkehrswerts maßgeblichen Umständen zu äußern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/14#abs-3 (3) Das Gutachten ist schriftlich zu erstatten und zu begründen. Es ist von den Gutachtern, die mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

§ 13 § 15