Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fraktionsgesetz
BayFraktGArt 5 Buchführung
Stand: 25.08.2026
Erhalten die Fraktionen Geldleistungen nach Art. 2 und 3, so haben sie über diese getrennt nach Einnahmen und Ausgaben in der Gliederung des Art. 6 Abs. 3 Buch zu führen. Aus diesen Mitteln beschaffte oder vom Landtag überlassene Gegenstände sind zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis aufzuführen (Inventarverzeichnis).