Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fraktionsgesetz
BayFraktGArt 6 Rechnungslegung der Fraktionen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFraktG/6#abs-1 (1) Die Fraktionen haben über die Verwendung der Geldleistungen nach Art. 2 und 3 öffentlich Rechnung zu legen. Die Rechnung muss jeweils ein Kalenderjahr umfassen. Sie ist spätestens zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Geldleistungen nach Art. 3 Abs. 2 letztmals gezahlt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFraktG/6#abs-2 (2) Die Rechnung ist vom Fraktionsvorsitzenden und einem Stellvertreter zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFraktG/6#abs-3 (3) Die Rechnung ist wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:
1. Einnahmen:
a) Geldleistungen nach Art. 2 und 3,
b) sonstige Einnahmen.
2. Ausgaben:
a) Vergütungen an Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen unter Angabe des Gesamtbetrags, der Zahl der Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen und der an diese Fraktionsmitglieder gezahlten Einzelbeträge,
b) Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und Fraktionsmitarbeiter (Gesamtbetrag, Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Summe an Vollzeitäquivalenten),
c) Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
d) Ausgaben für Veranstaltungen oder für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente,
e) Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
f) sonstige Ausgaben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFraktG/6#abs-4 (4) Die Rechnung muss außerdem das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Kalenderjahres sowie die Höhe der Rücklagen ausweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayFraktG/6#abs-5 (5) Die Rechnung muss den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen, dass die Vorschriften der Abs. 3 und 4 eingehalten sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayFraktG/6#abs-6 (6) Solange Fraktionen mit der Rechnungslegung im Verzug sind, sind Geldleistungen nach Art. 2 oder Art. 3 zurückzubehalten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayFraktG/6#abs-7 (7) Das Inventarverzeichnis ist von den Fraktionen zum Ende jeder Legislaturperiode vorzulegen.