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Art 5 BayFraktG (Bayern) — Buchführung

Bayerisches Fraktionsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erhalten die Fraktionen Geldleistungen nach Art. 2 und 3, so haben sie über diese getrennt nach Einnahmen und Ausgaben in der Gliederung des Art. 6 Abs. 3 Buch zu führen. Aus diesen Mitteln beschaffte oder vom Landtag überlassene Gegenstände sind zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis aufzuführen (Inventarverzeichnis).