Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fraktionsgesetz

BayFraktG

Art 2 Leistungen an Fraktionen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Fraktionen Geldleistungen nach Art. 3 sowie sonstige Geldleistungen für bestimmte Zwecke, soweit dies der Haushaltsplan vorsieht. Der Landtag stellt den Fraktionen Räumlichkeiten zur Verfügung. Der Landtag kann den Fraktionen Gegenstände zur Nutzung überlassen. Die Geld- und Sachleistungen dürfen nicht für Zwecke der Parteien verwendet werden.

Art 1 Art 3