Gesetze / Landesrecht Bayern / BayFraktG · GVBl. S. 39, BayRS 1100-2-F

Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag

12 Normen · Ausgangsfassung vom 26.03.1992 · 3 zitierende Entscheidungen · Änderungen →

Meistzitierte Normen

Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. Art. 1 Rechtsstellung der Fraktionen
  3. Art. 2 Leistungen an Fraktionen
  4. Art. 3 Geldleistungen zur Deckung des allgemeinen Bedarfs
  5. Art. 4 Rückgewähr
  6. Art. 5 Buchführung
  7. Art. 6 Rechnungslegung der Fraktionen
  8. Art. 7 Veröffentlichung
  9. Art. 8 Rechnungsprüfung
  10. Art. 9 Verschwiegenheitspflicht der Fraktionsangestellten
  11. Art. 10 Liquidation
  12. Art. 11 Richtlinien zur Wirtschaftsführung
  13. Art. 12 Inkrafttreten
  14. Schlussformel

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    07.07.2023 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 310)

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.