Gesetze / Landesrecht Bayern / BayFraktG · GVBl. S. 39, BayRS 1100-2-F
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag
12 Normen · Ausgangsfassung vom 26.03.1992 · 3 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| Art. 1 — Rechtsstellung der Fraktionen | 3 |
| Art. 3 — Geldleistungen zur Deckung des allgemeinen Bedarfs | 1 |
| Art. 4 — Rückgewähr | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Art. 1 Rechtsstellung der Fraktionen
- Art. 2 Leistungen an Fraktionen
- Art. 3 Geldleistungen zur Deckung des allgemeinen Bedarfs
- Art. 4 Rückgewähr
- Art. 5 Buchführung
- Art. 6 Rechnungslegung der Fraktionen
- Art. 7 Veröffentlichung
- Art. 8 Rechnungsprüfung
- Art. 9 Verschwiegenheitspflicht der Fraktionsangestellten
- Art. 10 Liquidation
- Art. 11 Richtlinien zur Wirtschaftsführung
- Art. 12 Inkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
-
Stand der amtlichen Fassung
07.07.2023 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 310)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.