Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt 56 Nutzung von Wasserkraft
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/56#abs-1 (1) Bei der Nutzung von Wasserkraft (§ 35 WHG) ist durch geeignete Maßnahmen eine den Bewirtschaftungszielen für Oberflächengewässer (§ 6 und §§ 27 bis 31 WHG) entsprechende Erhaltung eines gewässerangepassten und artenreichen Fischbestandes nach Art. 1 Abs. 2 Satz 3 sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/56#abs-2 (2) Für bestehende Wasserkraftnutzungen gilt Abs. 1 entsprechend. Erteilte Zulassungen sind, soweit erforderlich, innerhalb angemessener Fristen anzupassen.