Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt 1 Inhalt des Fischereirechts
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/1#abs-1 (1) Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem oberirdischen Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluss-, Teich- und Perlmuscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Das Fischereirecht erstreckt sich auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/1#abs-2 (2) Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2. Ziel der Hege ist die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten artenreichen und gesunden Fischbestands sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften. Soweit Besatzmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere zum Aufbau und zur Stützung eines Fischbestands, ist ein Besatz aus gesunden, den Verhältnissen im Gewässer möglichst nahestehenden Beständen vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/1#abs-3 (3) Jede Fischereiausübung hat, unbeschadet der Abs. 1 und 2, dem Leitbild der Nachhaltigkeit zu entsprechen. Diesem Leitbild entspricht die ausgewogene Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Landschaft sowie des gesellschaftlichen Gewichts und der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Fischerei in allen Ausübungsformen zukommen. Zur nachhaltigen Fischereiausübung gehört die Einhaltung der Regeln der guten fachlichen Praxis einschließlich der Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/1#abs-4 (4) Eine nachhaltige Fischerei liegt im öffentlichen Interesse und ist als ein wesentliches, die bayerische Kulturlandschaft mitprägendes Kulturgut zu erhalten und zu fördern. Abgesehen von Art. 15 Abs. 2 kann keine Ausübungsform der nachhaltigen Fischerei an einem dafür geeigneten oberirdischen Gewässer vollständig ausgeschlossen werden.