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Art 56 BayFiG (Bayern) — Nutzung von Wasserkraft

Bayerisches Fischereigesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Nutzung von Wasserkraft (§ 35 WHG) ist durch geeignete Maßnahmen eine den Bewirtschaftungszielen für Oberflächengewässer (§ 6 und §§ 27 bis 31 WHG) entsprechende Erhaltung eines gewässerangepassten und artenreichen Fischbestandes nach Art. 1 Abs. 2 Satz 3 sicherzustellen.

(2) Für bestehende Wasserkraftnutzungen gilt Abs. 1 entsprechend. Erteilte Zulassungen sind, soweit erforderlich, innerhalb angemessener Fristen anzupassen.