(1) Bei der Nutzung von Wasserkraft (§ 35 WHG) ist durch geeignete Maßnahmen eine den Bewirtschaftungszielen für Oberflächengewässer (§ 6 und §§ 27 bis 31 WHG) entsprechende Erhaltung eines gewässerangepassten und artenreichen Fischbestandes nach Art. 1 Abs. 2 Satz 3 sicherzustellen.
(2) Für bestehende Wasserkraftnutzungen gilt Abs. 1 entsprechend. Erteilte Zulassungen sind, soweit erforderlich, innerhalb angemessener Fristen anzupassen.