Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz

BayFiG

Art 6 Wasserspeicher

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/6#abs-1 (1) Wenn ein Wasserspeicher im Sinne des Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) oder ein sonstiger Wasserspeicher für Erholungszwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wird und sich ein Gewässer hierdurch ausdehnt, folgen am ursprünglichen Gewässer bestehende, selbstständige Fischereirechte dieser Ausdehnung mit der Maßgabe, dass eine Mitberechtigung des Ausbauunternehmers unabhängig von der jeweiligen Stauhöhe des Gewässers entsteht. Die Anteile der Mitberechtigten bemessen sich verhältnismäßig nach dem Wert der bisherigen Fischereirechte zum fischereilichen Wert des gesamten Gewässers innerhalb der Grenzen des Staubereichs; als Staubereich gilt die Wasserfläche, die sich beim Normalstau einstellt. Das Wertverhältnis ist gegebenenfalls durch ein vom Ausbauunternehmer im Benehmen mit den Mitberechtigten in Auftrag zu gebendes Gutachten eines Fischereisachverständigen zu ermitteln. Die Kosten hierfür trägt der Ausbauunternehmer. Unter Berücksichtigung des Gutachtens stellt die Kreisverwaltungsbehörde das Wertverhältnis fest. Gegen diese Entscheidung steht der ordentliche Rechtsweg offen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/6#abs-2 (2) Für Wertminderungen der bisherigen Fischereirechte, die durch das Maß der Mitberechtigung nach Abs. 1 Satz 2 nicht ausgeglichen werden können, hat der Ausbauunternehmer Entschädigung zu leisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/6#abs-3 (3) Die Inhaber der am bisherigen Gewässer bestehenden Fischereirechte sind berechtigt, vom Ausbauunternehmer die Übernahme ihrer Koppelfischereirechte zu verlangen. Die Höhe des Entgelts richtet sich dabei nach dem Wert der Mitberechtigung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/6#abs-4 (4) Für die Ausübung der Koppelfischerei gilt Art. 12 Abs. 4 Satz 1 entsprechend. Darüber, in welcher Weise die Fischerei auszuüben ist, haben die Beteiligten mit Mehrheit nach dem Umfang ihrer Anteile zu entscheiden.

Art 5 Art 7