Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt 55 Durchgängigkeit; Fischwege
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/55#abs-1 (1) Wer in einem nicht geschlossenen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Anlagen errichtet oder ändert, die den Zug der Fische nach auf- oder abwärts so verhindern oder erheblich beeinträchtigen, dass die Erhaltung eines dem Hegeziel entsprechenden Fischbestands (Art. 1 Abs. 2 Satz 3) gefährdet ist, kann von der Kreisverwaltungsbehörde verpflichtet werden, auf seine Kosten die Durchgängigkeit entsprechend den Bewirtschaftungszielen (§ 6 Abs. 1 und §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG) für oberirdische Gewässer herzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/55#abs-2 (2) Für bestehende Anlagen im Sinn des Abs. 1 gilt diese Vorschrift entsprechend. Erteilte Zulassungen sind, soweit erforderlich, innerhalb angemessener Fristen anzupassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/55#abs-3 (3) Für einen durch die Anlage eines Fischwegs verursachten Minderwert einer Fischerei ist ein Ersatz nicht zu leisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/55#abs-4 (4) Für Fischwege, die vom Staat oder nach Maßgabe eines von der Verwaltungsbehörde genehmigten Plans vom Fischereiberechtigten oder dem Unternehmer eines Wasserwerks ausgeführt werden, kann nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung enteignet werden.